Die Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der am 20.5. 1985 gegründete Verein der Freunde und Förderer der Gemeinschaftsgrundschule HürthGleuel führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der BrüderGrimmGemeinschaftsgrundschule HürthGleuel e.V.“.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist die Brüder GrimmGemeinschaftsgrundschule in HürthGleuel, Schnellermaarstr. 19, 50354 Hürth.

Zuständiges Amtsgericht ist Brühl.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und ist parteipolitisch und
    konfessionell unabhängig.
  2. Zwecke des Vereins über die Verpflichtungen des Unterhaltsträgers hinaus sind im
    Einzelnen:

a) In der Elternschaft und in der Öffentlichkeit soll das Verständnis für alle schulischen
Belange der Brüder GrimmGemeinschaftsgrundschule geweckt und gefördert
werden.

b) Ganz im Allgemeinen soll das schulische Leben, auch über die unmittelbaren
unterrichtlichen Erfordernisse hinaus, unterstützt werden.

c) Der Verein kann bedürftige Schülerinnen und Schüler in schulischen Angelegenheiten unterstützen.

d) Er soll in Zusammenarbeit mit der Schule kulturelle und sportliche Veranstaltungen
aller Art durchführen bzw. unterstützen.

e) Der Verein kann weitere Aufgaben übernehmen, die dem Sinn und Zweck des
Vereins entsprechen.

§ 3 Mitgliedschaft, Kündigung

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Förderung der
    Brüder GrimmGemeinschaftsgrundschule bereit ist.
  2. Die Aufnahme kann jederzeit nach schriftlichem Antrag erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des laufenden Schuljahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens am letzten Tag des Schuljahres schriftlich dem Vorstand vorliegen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung seitens des Mitglieds, durch den Tod des Mitglieds, durch Ausschluss des Mitglieds aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Auflösung der juristischen Person.
  5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder  Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Stiftungen

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag an den Verein, über dessen Höhe jedes Mitglied
    unter Beachtung eines von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindest
    beitrages selbst entscheidet.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens sechs Wochen nach Beginn des Schuljahres fällig.
  3. Der Verein kann Schenkungen und Stiftungen entgegennehmen.
  4. Stiftungen und Schenkungen können vom Zuwender mit Auflagen verbunden werden, sofern sie nicht § 2 widersprechen.
  5. Beiträge, Schenkungen und Stiftungen werden vom Vorstand verwaltet und vertraulich behandelt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung.
    Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. In den ersten drei Monaten eines jeden Schuljahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an der Infotafel des Fördervereins in der Schule einberufen. Zusätzlich soll der Vorstand die Einladung auch per Mail oder anderer elektronischer Medien an die Mitglieder versenden, sofern das jeweilige Mitglied dem Verein entsprechende Kontaktdaten mitgeteilt hat.
    Mitglieder, die nicht über die Infotafel oder in elektronischer Form erreichbar sind, müssen schriftlich eingeladen werden.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Eine Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter(in) und der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem:
    1. Vorsitzenden,

    2. Vorsitzenden,

    Kassierer(in),

    amtierenden Schulleiter(in) als beratendem Mitglied.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  5. Voraussetzung für ein Amt im Vorstand ist die Mitgliedschaft im Förderverein.
  6. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
  7. Die/der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
  8. Im Innenverhältnis ist die/der 2. Vorsitzende Vertreter(in) der/des 1. Vorsitzenden im
    Verhinderungsfall.
  9. Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts und Kassenführung, insbesondere dafür, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden, für die keine Deckung vorhanden ist. Er ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung gefasster Beschlüsse verantwortlich.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 8 Kassenwesen

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. (01.08.31.07.)
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Am Schluss des Geschäftsjahres ist ein nach Einnahmen und Ausgaben getrennter Jahresabschluss den Rechnungsprüfer(inne)n vorzulegen.

§ 9 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Falls sich aus der Tätigkeit des Vereins ein Gewinn ergeben sollte, wächst dies dem Stammvermögen des Vereins zu; eine Ausschüttung solchen Gewinns an die Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den OGSVerein „Grimmlinge e.V.“ in HürthGleuel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Sollte dieser Verein zum Zeitpunkt der Auflösung oder des Wegfalls des Vereinszweckes nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung oder Wissenschaft und Forschung.

§ 11 Schlussbestimmungen

Die Novellierung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung im Atrium der Brüder
GrimmGemeinschaftsgrundschule HürthGleuel am 27.10.2021 beschlossen.

Bis zum Tag der Bestätigung der Satzung durch das Registergericht behält die bisherige
Satzung unverändert ihre Gültigkeit.

Mit Inkraftsetzung der neuen Satzung verliert die bisherige Satzung vom 20.05.1985, nebst
aller Änderungen ihre Gültigkeit.

HürthGleuel am 27.10.2021

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